TÜV-Gutachten
Durch das Vollgutachten nach § 21 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) wird die Übereinstimmung des Fahrzeuges mit den geltenden Vorschriften festgestellt, dieses schließt die Feststellung der Betriebs- und Verkehrssicherheit ein.
Seit dem 29.04.2009 ist für alle Neufahrzeuge und Gebrauchtfahrzeuge unter sechs Monaten kein Vollgutachten nach §21 StVZO mehr erhältlich. Für diese Fahrzeuge ist ein Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung nach §13 EG-FGV erforderlich.
Ein Vollgutachten ist erforderlich, wenn:
- seitens des Herstellers kein COC-Papier ausgestellt werden darf (z.B. Kastenwagen)
- ein Fahrzeug aus einem Drittland importiert wurde und keine EG-Typgenehmigung hat
- ein Fahrzeug im Eigenbau hergestellt wurde (z.B. Anhänger)
Bei allen Fahrzeugen, für die keine oder keine gültige Zulassungsbescheinigung Teil II vorhanden ist, wird vor der Zulassung ein Gutachten nach § 21 StVZO (so genannte Vollabnahme) benötigt.
Die Fahrzeuge müssen den örtlich zuständigen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr, d. h. dem TÜV (in den alten Bundesländern) oder der Dekra (in den neuen Bundesländern), zur Begutachtung vorgeführt werden.
Unser Service:
Wir stellen den Kontakt zu den TÜV-Prüfstellen her und lassen TÜV-Abnahmen über die AUCOTRAS abwickeln.